AGB Baustoffrecycling

AGB BAUSTOFFRECYCLING 

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen



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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Die Annahme von Straßenaufbruch und Bauschutt erfolgt

ausschließlich aufgrund unserer AGB. Diese gilt somit auch für

alle künftigen Anlieferungen, auch wenn sie nicht nochmals

ausdrücklich vereinbart wird.

Spätestens mit der Anlieferung des Straßenaufbruchs oder des

Bauschutts gelten unsere AGB als angenommen. Der Geltung

anderer Bedingungen des Anlieferers wird hiermit ausdrücklich

widersprochen. Abweichungen von unserer Betriebsordnung

sind nur wirksam, wenn wir solche schriftlich bestätigen.


2. Strassenaufbruch und Bauschutt wird von uns angenommen,

wenn die angelieferten Stoffe frei von schädlichen

Verunreinigungen sind. Verunreinigungen sind Bestandteile, die

im angelieferten Straßenaufbruch oder Bauschutt enthalten sind, so dass eine Wiederverwendung aus bautechnischer Sicht oder im Hinblick auf Umweltbeeinträchtigung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.

Als Verunreinigung gelten insbesondere Farb-, Öl-, Fett- oder

Treibstoffe, Teere und teerhaltige Stoffe, Kaltentfetter sowie

sonstige organische (u.a. polyzyklische oder chlorierte

Kohlenwasserstoffe) und anorganische (u.a. Salze, Schwermetalle, Asbest) Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder der Gewässer nachteilig zu verändern.

Das angelieferte Material darf nicht aus Abbrüchen von

Produktionsstätten chemischer Werke, von Kokereien,

Stahlwerken, Calvanikbetriebe oder ähnlichen Industriebetrieben stammen.

Folgende Materialien werden generell nicht angenommen, auch

nicht als Spurenbestandteile: Holz, Papier, Kunststoffe, Kabel,

NE-Metalle, Eisen (soweit nicht in bewehrtem Beton enthalten)

Haus-oder Sperrmüll (Siedlungsabfall), Gips und sonstiges nicht

wiederaufbereitbares Material.


3. Der Anlieferer sichert zu, dass der angelieferte

Straßenaufbruch oder Bauschutt unseren AGB entspricht.

Wir sind berechtigt, sowohl bei der Anlieferung als auch der

Abkippung vor Ort Kontrollen vorzunehmen bzw. vornehmen zu

lassen. Sollte sich herausstellen, dass die angelieferten Stoffe

von Beschaffenheit oder Herkunft nicht die genannten

Bedingungen erfüllen, so können wir die Stoffe an den Anlieferer auf dessen Kosten zurückgeben. Die Kosten der Kontrolle trägt insoweit der Anlieferer. Im Übrigen haftet der Anlieferer uns – unabhängig vom Verschulden – für alle Schäden, die uns durch die Anlieferung des nicht ordnungsgemäßen Materials entstehen; insbesondere sind vom Anlieferer die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung zu tragen. Der Anlieferer bzw. seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sind verpflichtet, auf dem Eingangsschein u.a. Namen des Anlieferers und gegebenenfalls des Beförderers das amtliche Kennzeichen des anliefernden LKW und die Herkunft des Materials anzugeben. Der Anlieferer hat die Angaben auf dem Eingangsschein zu unterzeichnen. Wir sind nicht verpflichtet, die Unterschriftenberechtigung des Unterzeichners nachzuprüfen.


4. Die Anlieferung des Straßenaufbruchs und des Bauschutts

sind kostenpflichtig. Die Kosten werden von uns dem Anlieferer

in Rechnung gestellt. Die Höhe richtet sich u.a. nach der

Beschaffenheit und Zusammensetzung des Straßenaufbruchs

und des Bauschutts.

Als maßgebend für die Fakturierung gilt das von uns auf einer

amtlich geprüften Waage ermittelte Gewicht oder die

Wagenanzahl.

Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen

innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug

zahlbar. Überschreitet der Anlieferer das Ziel von 10 Tagen nach Rechnungsstellung, so sind wir berechtigt, von dem

betreffenden Zeitpunkt ab - Zinsen in Höhe des von den

Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für

Kontokorrentkredite zu berechnen.



Es wird vereinbart, dass Zahlungen des Anlieferers stets nach §

366, Abs. 2 BGB verrechnet werden. Zahlungsanweisungen,

Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer

Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter

Berechnung aller Einziehung und Diskontspesen. Eine Zahlung

gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen

können. Im Falle von Wechsel oder Schecks gilt die Zahlung erst dann erfolgt, wenn dieser eingelöst wird. Wenn der Anlieferer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt – werden insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst oder stellt der Anlieferer seine Zahlungen ein – oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Anlieferer in Frage stellen, so ist die gesamte (Rest)-Schuld

fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen

haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, die

Annahme weiterer Anlieferungen zu verweigern. Der Anlieferer

kann gegenüber unseren Zahlungsforderungen nur mit

unbestrittene oder rechtskräftig festgestellten Forderungen

aufrechnen.


5. Der Anlieferer haftet für alle Schäden – gleich aus welchem

Rechtsgrund -, die von ihm verursacht werden. Der Anlieferer

hat uns von einer Inanspruchnahme durch Dritte – gleich aus

welchem Grund – freizustellen, wenn diese Inanspruchnahme

darauf beruht, dass die angelieferten Stoffe nicht dieser

Betriebsordnung entsprechen. Der Anlieferer haftet für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entsprechend. Er verzichtet auf die Entlastungsmöglichkeit nach § 831 BGB.


6. Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen

für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund -, wenn wir oder unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sie schuldhaft verursacht haben. Unsere Haftung wird, außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. Für Reifenschäden übernehmen wir keine Haftung.


7. Die angelieferten Stoffe gehen mit dem gestatteten Abladen

in unser Eigentum über. Beim Abladen sind die Weisungen

unseres Betriebspersonals zu befolgen. Das Befahren des

gesamten Recycling-Areals geschieht auf eigene Gefahr.

Der Anlieferer versichert, dass er über den angelieferten

Strassenaufbruch oder Bauschutt verfügen kann und dass die

Stoffe frei von Rechten Dritter sind.


8. Sollte eine Bestimmung in dieser Betriebsordnung oder eine

Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam

sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller

sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Version 1.1 | 2023

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